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Ortsgemeinde Kirschroth

 

Benutzungsordnung für das Gemeindehaus

 

§1 Allgemeines

(1)     Die Benutzungsordnung bezieht sich auf das in Eigentum der Gemeinde Kirschroth stehende Gemeindehaus, Gartenstraße 4, Kirschroth, mit allen darin befindlichen Räumen sowie auf die angrenzenden Grünanlagen.

(2)     Ausgenommen von dieser Benutzungsordnung ist die Mietwohnung im 1. OG des Hauses. Die Nutzung wird durch Mietvertrag gesondert geregelt.

(3)     Mit der Inanspruchnahme der Räume oder der Außenanlage, erkennen die Benutzer diese Benutzungsordnung im vollen Umfang an.

 

§ 2 Benutzer und Benutzungszwecke

(1)     Die folgenden Räume undAnlagen können grundsätzlich von jedermann, Vereinen, Verbänden, Firmen usw. für alle Veranstaltungen die nicht rechts- oder sittenwidrig sind und sich nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten, genutzt werden:

Großer Saal, Kleiner Saal, Küche und großer Nebenraum, Grünanlage mit Grillstelle, Sanitärräumen, Kühl- und Zerlegeraum.

 

§3 Antrags- und Zuweisungsverfahren

(1)     Die Benutzung der jeweiligen Räume oderderAußenanlage ist rechtzeitig beim Bürgermeister zu beantragen.

        Spätestens jedoch 4 Wochen vor dem Termin.

(2)     Bei mehreren Anträgen entscheidet die Reihenfolge des Antragseinganges.

Kirschrother Bürger und Vereine haben allerdings Vorrang.

Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung besteht nicht.

Im Rahmen der Zuweisung haben Veranstaltungen der Ortsgemeinde selbst oder solche, die gegen Bezahlung einer Mietgebühr von der Ortsgemeinde gestattet werden, vor allen mietfreien, vereinsinternen Veranstaltungen Vorrang.

Das gilt auch, wenn für die Benutzung der Halle zu sportlichen oder anderen Zwecken ein Benutzungsplan aufgestellt ist.

(3)     Die Entscheidung trifft der Ortsbürgermeister. Bei berechtigten Gründen kann er den Antrag ablehnen, ohne dem Antragsteller Gründe nennen zu müssen.

(4)     Das Stellen der Bestuhlung erfolgt durch den Veranstalter/Benutzer.

Ebenso besorgt dieser die Ausstattung von Toiletten, Küche und Theke mit dem erforderlichen Hygienematerial (Handtücher, Seife, Toilettenpapier, Spülmittel usw.)

(5)     Bei Belegungsüberschneidungen nimmt der Veranstalter rechtzeitig Kontakt zu dem jeweiligen Verein auf. Die Bestuhlung erfolgt nach Absprache. Auf die Belange des vorhergehenden Nutzers ist Rücksicht zu nehmen.

 

§4 Benutzungsablauf, Haftung, Benutzer

(1)     Die erforderlichen Türschlüssel werden vom Bürgermeister oder einem Beauftragten übergeben.

Die jeweiligen Veranstalter/Benutzer werden, wenn erforderlich, in die Handhabung der Gebrauchsgegenstände eingewiesen.

(2)     Die Veranstalter/Benutzer sind verpflichtet, sorgfältig mit dem Gebäude und seinen Räumen, dem Inventar sowie der angrenzenden Grünanlage, umzugehen und diese pfleglich zu behandeln.

(3)     Der Veranstalter/Benutzer hat dafür zu sorgen, dass energiesparend gewirtschaftet wird. Überflüssige Stromverbraucher (insbesondere Beleuchtung) sind auszuschalten. Türen sind in der Heizperiode geschlossen zu halten.

(4)     Der Veranstalter/Benutzer hat anfallenden Müll selbst zu entsorgen. Das Verbrennen von Müll im Außenbereich und insbesondere an der Grillstelle ist unzulässig.

(5)     Die Veranstalter/Benutzer haben fehlende, beschädigte, oder durch Gebrauch unbrauchbar gewordene Gegenstände sowie Schäden an allen Einrichtungsgegenstände und Gebäudeteilen, nach gemeinsamer Überprüfung mit dem Ortsbürgermeister oder einem Beauftragten, zu ersetzen.

Dies gilt auch für Inventar, das nicht im Eigentum der Gemeinde sondern eines weiteren Nutzers steht (z.B. der ortsansässigen Vereine).

Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter/Benutzer das Gebäude und die Außenanlagen sauber zu hinterlassen.

Erfolgt dies nicht, wird ihm die Reinigung in Rechnung gestellt.

 

§5 Ausschluss der Haftung

(1)     Die Veranstalter/Benutzer übernehmen unter Verzicht auf jeglichen Rückgriff gegen die Ortsgemeinde die volle Haftung für alle Personen- und Sachschäden, die den Teilnehmern an den Feiern oder Veranstaltungen entstehen. Diese Haftung gilt auch für alle Schäden, die auf dem Grundstück außerhalb des Gemeindesaales entstehen (Vorplatz einschließlich Treppen und Wege, Parkplatz und Spielplatz, Grünflächen).

 

§ 6 Sonstige Bestimmungen

(1)     Bei konzessionspflichtigen Veranstaltungen, muss eine Konzession bei der zuständigen Behörde eingeholt werden. Die sich daraus ergebenden Auflagen sind einzuhalten

(2)     Bei musikalischer Nutzung ist vom Veranstalter/Benutzer eigenständig die GEMA einzuschalten.

(3)     Der Veranstalter / Benutzer muss sich durch den Bürgermeister oder einen Beauftragten in Notausgänge sowie die Örtlichkeiten der bereitgestellten Feuerlöscher einweisen lassen.

(4)     Die Notausgänge müssen freigehalten werden.

(5)     Die Zahl der für Veranstaltungen zulässigen Personenzahl beträgt für den

                       großen Saal:

  • ohne Bestuhlung 480 Personen
  • mit Bestuhlung 300 Personen, wobei der Bestuhlungsplan einzuhalten ist. Siehe Anlage A

                       kleinen Saal:

  • ohne Bestuhlung 80 Personen
    • mit Bestuhlung (maximal 2 Tischreihen) die sich daraus ergebende Personenzahl.

(6)     Sofern Verträge zwischen der Gemeinde Kirschroth und einem Getränkelieferanten bestehen, gelten diese auch für die Veranstalter/Benutzer. Die Gemeinde informiert diese über bestehende Verträge.

        Bei Nichtbeachtung wird die zu entrichtende Konzessionsstrafe auf den Veranstalter      umgelegt.

 

§7 Benutzungsentgelt

(1)     Die Saalmieten ergeben sich aus Anlage B.

(2)     Kühlhausgebühren ergeben sich aus Anlage C.

(3)     Für die ortsansässigen Vereine gelten die jeweiligen Sondervereinbarungen.

(4)     Die Benutzung des Gemeindesaals für die Kirchengemeinde Meddersheim – Kirschroth ist unentgeltlich, gemäß Vertrag vom 26.08.1956 zwischen Zivilgemeinde und Kirchengemeinde Kirschroth.

Inkrafttreten: Die Nutzungsordnung Gemeindesaal Kirschroth tritt am 17.02.2005 in Kraft.

 

Anlage B

Miettabelle Gemeindesaal Kirschroth

 

Tagesmiete

Tagesmiete

 

Großer Saal und /oder Außenanlage

Einwohner

Auswärtige

Auswärtige

Familienfeiern

Versammlungen

inkl. Küche

100,- €

170,- €

 

Wirtschaftliche Veranstaltungen mit kleinem Publikum (bis 100 Pers.)

120,- €

170,- €

 

Wirtschaftliche Veranstaltungen mit großem Publikum

(über 100 Pers.)

(Weinfeste usw.)

220,- €

320,- €

Kaution 500,- €

Tanz- und Discoveranstaltungen,

270,- €

400,- €

Kaution 1000,- €

Beerdigungen

70,- €

140,- €

 

Kleiner Saal oder Nebenraum Küche und /oder Außenanlage

 inkl. Küche

60,- €

110,- €

Kaution bei Tanz- und Musikveranstaltungen

500,- €

Ohne Küche

40,- €

 

 

Küchenpauschale

20,- €

 

 

In den Monaten Oktober bis April wird bei der Nutzung des großen Saals eine Heizkostenpauschale von 25,- € berechnet.

Diese entfällt bei Beerdigungen von Einwohnern.

 

Die Saalmiete wird für den Tag der Nutzung erhoben.

Die Reinigung erfolgt am Vormittag des darauf folgenden Tages.

Erfolgt eine Nutzung über den Vormittag hinaus, so wird wie bei mehrtägigen Veranstaltungen berechnet.

 

Anlage C

Mieten für die Nutzung des Kühl- und Zerlegeraumes im Dorfgemeinschaftshaus Kirschroth,

gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 27.08.2001

 

Miete Kühlraum

Miete Zerlegeraum

Zerlegen und Wurst

Für 1 Schwein

5,- €

8,- €

18,- €

Für 1 Rind

15,- €

10,- €

28,- €

Für auswärtige Benutzer ist ein Zuschlag von 50% zu erheben.

 

Inkrafttreten: Die Nutzungsordnung Gemeindesaal Kirschroth tritt am 17.02.2005 in Kraft, überarbeitet und angepasst mit Gemeinderatsbeschluss vom 05.11.2014 !